Massive Probleme bei Fahrten nach Ungarn bei bereits fälliger § 57a-Begutachtung [06.02.2008]
Wie das BMVIT vor kurzem mitteilte, kann es bei Fahrten nach Ungarn mit Fahrzeugen, bei denen die nächste § 57a-Begutachtung bereits fällig ist, zu massiven Problemen kommen. Dabei wurden bei der Einreise in derartigen Fällen die Zulassungsbescheinigungen und Kennzeichentafeln noch an Ort und Stelle abgenommen. Nicht einmal die in Österreich geltende vier monatige Toleranzfrist wird diesbezüglich anerkannt. Ungarn wird vorerst von dieser Maßnahme nicht abrücken.
Service während der Fahrzeugherstellergarantie
Besagt eine Garantieklausel, dass zum Erhalt der Fahrzeugherstellergarantie alle Arbeiten während der neuen gesetzlichen 2-jährigen Sachmangelhaftung und einer eventuell erweiterten Garantiezeit ausschließlich im Werkstattnetz des Automobilherstellers und mit Originalersatzteilen des Fahrzeugherstellers zu erfolgen haben, so ist dies laut EU-Kommission ein Verstoß gegen Art. 4,1 (k) der GVO 1400/2002.
Ein Fahrzeughersteller darf seine Gewährleistungs- oder Garantieverpflichtungen (z. B. auf das Zündschloss oder den elektrischen Fensterheber) nicht pauschal ablehnen, nur weil beispielsweise ein Ölwechsel in einer freien Werkstatt vorgenommen wurde.
Freie Werkstattwahl ab dem ersten Tag
Jede Werkstatt kann sich bei der regelmäßigen Wartung oder der Unfallreparatur dafür entscheiden, Qualitäts-Ersatzteile vom freien Teilemarkt zu beziehen. Dies gilt auch während der gesetzlichen Gewährleistungszeit oder der Dauer einer Garantie. Die Ausnahme, dass nur Ersatzteile des entsprechenden Fahrzeugherstellers verwendet werden dürfen, gilt nur für Arbeiten zur Behebung eines Mangels auf Kosten des Fahrzeugherstellers, wie z.B. die Behebung von Rostschäden im Rahmen einer 12-jährigen Nicht-Durchrostungs-Garantie. Arbeiten, die im Rahmen von Gewährleistungsfällen, kostenlosem Service oder Rückrufaktionen (also Arbeiten zur Behebung eines Fehlers) ausgeführt werden, müssen also von regulären Service-, Wartungs- und Reparaturarbeiten, die normalerweise während der gesamten Lebensdauer eines Fahrzeuges anfallen, unterschieden werden.
Beispiele
Nichts mit Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen zu tun haben etwa die Reparatur von Unfallschäden, der nachträgliche Einbau einer Klimaanlage oder regelmäßige Wartungsarbeiten wie etwa der Ölwechsel. Die Kosten für solche Arbeiten trägt der Verbraucher. Daher hat der Autofahrer im marktwirtschaftlichen Wettbewerb die freie Wahl, ob er sein Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt oder einem unabhängigen Meister-Betrieb warten bzw. reparieren lassen möchte. Der fachmännische Service in einer freien Werkstatt hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Fortbestand der Verbraucherrechte.
Unfaire Kundenbindungssinstrumente und die Kfz-GVO
Ziel der neuen Kfz-GVO ist es, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Kfz-Service-, Reparatur- und Ersatzteilmarkt zu gewährleisten. Deshalb dürfen die Konditionen für den Verkauf von Neuwagen nicht dazu benutzt werden, den Wettbewerb um Reparaturen und Wartungen zu verzerren. Fahrzeughersteller dürfen daher ihre Gewährleistungs- und Garantiebedingungen nicht mit der Auflage verknüpfen, dass das Fahrzeug ausschliesslich in einer Vertragswerkstatt oder stets unter Verwendung von Ersatzteilen ihrer eigenen Marke gewartet oder repariert werden muss. Der Verbraucher soll sein Fahrzeug zwar fachmännisch und regelmäßig warten lassen, er darf aber nicht schon beim Fahrzeugkauf gedrängt werden, sich für eine bestimmte Werkstattkette zu entscheiden. Jedoch darf er in separaten Verträgen Versicherungspolicen oder zusätzliche Garantien erwerben. Beispiel für eine unzulässige Verknüpfung von Garantie und Wartung im herstellereigenen Werkstattnetz: Der Verkaufspreis eines Neufahrzeugs schließt eine zwölfjährige Nicht-Durchrostungsgarantie oder eine lebenslange Mobilitätsgarantie mit ein, die jedoch nur unter der Auflage gewährt werden, dass das Fahrzeug stets in einer Vertragswerkstatt gewartet oder repariert werden muss.
Die Europäische Kommission stellt in ihrem Leitfaden zur GVO klar, dass der Verbraucher nicht seine Gewährleistungsansprüche verlieren darf, nur weil eine reguläre Wartung oder eine Reparatur von einer freien Werkstatt ausgeführt wurde. Ein Fahrzeughersteller darf seine Gewährleistungs- oder Garantieverpflichtungen (z. B. auf das Zündschloss oder den elektrischen Fensterheber) nicht pauschal ablehnen, nur weil beispielsweise ein Ölwechsel in einer freien Werkstatt vorgenommen wurde. Ist ausnahmsweise ein handwerklicher Fehler der Werkstatt die Ursache für einen Schaden, so ist die Werkstatt für die unsachgemässe Reparatur verantwortlich und haftbar.
Diese Grundsätze betreffen hauptsächlich die zweijährige gesetzliche Gewährleistungspflicht gemäß der europäischen Verbrauchsgüter-Richtlinie 99/44/EG in Verbindung mit dem deutschen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. Die Europäische Kommission wendet diese Grundsätze jedoch auch auf vertragliche Garantiezusagen der Fahrzeughersteller an, die über die zweijährige gesetzliche Gewährleistungspflicht hinausgehen.
Der Europäische Gesetzgeber behandelt diese unzulässigen Bedingungen für Gewährleistungen und Garantien in einem Leitfaden zur GVO. Die europäische Wettbewerbsbehörde erläutert darin, warum Garantie- und Gewährleistungsbedingungen nicht als unfaire Kundenbindungsinstrumente missbraucht werden dürfen. Ihre Ausführungen stützt die Europäische Kommission auf die allgemeinen Prinzipien des europäischen Kartellrechts, das in allen EU Mitgliedstaaten anzuwenden ist (Art. 81, 82 EG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchstabe k der Verordnung [EG] 1400/2002).
